
(Stand: 10.06.2009)
Die folgenden Bedingungen sind maßgebend für alle Kaufverträge sowie sonstige Verträge über Lieferungen und Leistungen, die von einer der deutschen Gesellschaften der DURAN GROUP (nachfolgend “DG“) auf Käufer- oder Bestellerseite abgeschlossen werden. Sie gelten jedoch nicht für Bauleistungen oder Arbeitsverhältnisse.
1. Vorrang
Soweit schriftlich und individualvertraglich nichts abweichendes vereinbart ist, liegen den Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und DG für die vorliegend beschriebenen Geschäfte ausschließlich nachstehende Bedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann nicht, wenn DG im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere wenn bestellte Waren widerspruchslos angenommen oder bezahlt werden.
2. Schriftform
Alle Bestellungen und Aufträge sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich für bestimmte Aufträge abbedungen werden.
3. Widerruf
DG ist berechtigt, ihre Bestellung (Antrag) kostenfrei zu widerrufen, wenn der Auftragnehmer diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unverändert bestätigt.
4. Fristen
a. Vereinbarte Fristen für Lieferungen und Leistungen sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so hat der Auftragnehmer DG unverzüglich zu benachrichtigen.
b. Wird der Liefertermin durch Verschulden des Auftragnehmers überschritten (Verzug), so ist DG unbeschadet ihrer übrigen Rechte berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
c. Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von DG zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist, so ist DG nach deren Ablauf berechtigt, einen Dritten mit der Vertragserfüllung zu beauftragen und vom Auftragnehmer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und Mehrkosten zu verlangen. Daneben hat DG das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Das Recht des Auftragsnehmers zur Nacherfüllung und die Verpflichtung von DG, die Leistung abzunehmen, sind ausgeschlossen, sobald DG nach Fristablauf im Wege der Selbstvornahme Ersatz beschafft oder statt der Leistung Schadensersatz verlangt.
5. Preise
Die Preise sind Festpreise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.
6. Abwicklung und Lieferung
a. Unteraufträge kann der Auftragnehmer nur mit Zustimmung von DG vergeben, soweit es sich nicht lediglich um Zulieferung marktgängiger Teile handelt. Die ungenehmigte Vergabe von Unteraufträgen stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar und berechtigt DG zum Rücktritt, unbeschadet des Anspruches auf Ersatz eines daraus entstehenden Schadens.
b. Lieferabrufe sind hinsichtlich der Art und Menge der abgerufenen Ware sowie der Lieferzeit verbindlich. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung seitens DG.
c. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer von DG sowie die Bezeichnung des Inhalts nach Art und Menge angibt.
d. Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei Software Produkten ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige (systemtechnische und Benutzer-) Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für DG hergestellten Programmen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.
7. Rechnungen, Zahlungen
a. Rechnungen sind DG in zweifacher Ausfertigung, getrennt von der Sendung einzureichen; sie müssen im Wortlaut mit unseren Bestellbezeichnungen übereinstimmen und unsere Bestellnummer enthalten. Die exakte Bezeichnung der auftraggebenden Abteilung und das Datum des Auftrages sind anzuführen. Rechnungen, welche nicht alle diese Angaben enthalten, werden zurückgesandt, gelten als nicht erhalten, begründen daher keine Fälligkeit und sind aus der Mahnevidenz des Auftragnehmers zu nehmen.
b. Die Frist für die Bezahlung der Rechnung beginnt mit dem auf den Eingang einer ordnungsgemäßen, prüfbaren Rechnung (Datum des Eingangsstempels – nicht Rechnungsdatum) oder der Übernahme der Ware bzw. Leistung folgenden Werktag je nachdem, welches Datum das spätere ist. Rechnungen, die nicht prüfbar sind oder Mängel oder Fehler aufweisen, begründen keine Fälligkeit und können von uns jederzeit zurückgesandt werden. In letzterem Fall begründet sich die Fälligkeit erst mit dem Eingang der prüfbaren oder richtiggestellten Rechnung. Fehlende Lieferpapiere, Eingang bei einer anderen als der genannten Stelle, unvollständige Angaben bzw. Fehler verzögern den Lauf der Zahlungsfrist um so viele Tage, wie mit der Behebung der Mängel, die vom Auftragnehmer verursacht wurden, gebraucht wird. Die Dauer der Aussetzung der Rechnungsprüfung ist in der Mahnevidenz des Auftragnehmers zu berücksichtigen bzw. sind wegen Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit beanstandete Rechnungen aus der Mahnevidenz zu nehmen. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist DG unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf sämtliche Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung entschädigungslos zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti und ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.
c. Die Zahlung erfolgt in dem auf die Fälligkeit folgenden nächsten Zahlungslauf mit einem Zahlungsmittel nach Wahl von DG.
8. Gesetzliche Vorschriften
a. Für alle Lieferungen und Leistungen sind namentlich die Vorschriften der Verordnung über gefährliche Stoffe sowie die Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, wie z. B. VDE, VDI, DIN, zu beachten. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
b. Bei Lieferungen und beim Erbringen von Leistungen ist der Auftragnehmer allein für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften verantwortlich. Danach erforderliche Schutzvorrichtungen sowie etwaige Anweisungen des Herstellers sind kostenlos mitzuliefern.
9. Gefahrübergang, Abnahme, Eigentumsrechte
a. Die Gefahr geht bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit Eingang bei der von DG angegebenen Lieferanschrift, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage mit deren erfolgreichen Abschluss, der durch Abnahmeprotokoll zu dokumentieren ist, auf DG über. Die bloße Inbetriebnahme oder Nutzung seitens DG ersetzt keinesfalls die förmliche Abnahme.
b. Bei Lieferung von Waren unter Eigentumsvorbehalt ist DG zur Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Spätestens mit der Bezahlung des vollen Entgelts wird DG bzw. ihr Abnehmer Eigentümer.
10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand
a. Offensichtliche Mängel der Lieferung oder Leistung wird DG dem Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich anzeigen. Für Mängel, die DG innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Feststellung anzeigt, verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
b. Wareneingangskontrollen werden stichprobenweise vorgenommen. DG ist berechtigt, die Lieferung bei Überschreitung des vereinbarten Grenzqualitätswertes vollständig zurückzuweisen oder auf Kosten des Auftragnehmers zu 100 % zu prüfen.
c. Sendet DG dem Auftragnehmer mangelhafte Ware zurück, so ist DG berechtigt, unabhängig von der tatsächlichen Höhe der dadurch entstehenden Aufwendungen, dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zurückzubelasten zuzüglich einer Aufwandspauschale von 5 % des Preises der mangelhaften Ware. Die Pauschale beträgt jedoch höchstens € 550,- pro Rücksendung. Jeder Partei ist der Nachweis vorbehalten, dass die tatsächlichen Aufwendungen höher oder niedriger sind.
11. Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel
a. Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen sind unverzüglich nach Wahl von DG durch Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. durch mangelfreie Wiederholung der Leistung zu ersetzen (Nachlieferung) oder durch Beseitigung des Mangels nachzubessern (Nachbesserung). Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen (§§ 440, 636 BGB), wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist. Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern wird eine Nacherfüllung als unzumutbar angesehen (§§ 440, 636 BGB) und berechtigt DG, unverzüglich die in Ziffer 11 d) vorgesehenen Rechte geltend zu machen.
b. Während der Zeit, in der sich der Gegenstand der Lieferung oder Leistung noch nicht im Gewahrsam von DG befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr des Verlustes, des Untergangs, der Verschlechterung und jeder anderer Form der Unmöglichkeit.
c. Nach erfolglosem Ablauf einer von DG gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung ist DG berechtigt, den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen ist, wenn der Auftragnehmer die Nacherfüllung als solche ernsthaft und endgültig verweigert oder Nachbesserung und Nachlieferung jeweils wegen unverhältnismäßiger Kosten ablehnt, wenn die Art der Nacherfüllung für DG unzumutbar ist oder wenn besondere Umstände (einschließlich besonderer Eilbedürftigkeit oder Gefahr hoher Schäden) vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Mangelbeseitigung durch DG oder Dritte rechtfertigen.
d. Soweit DG sich nicht für Selbstvornahme entscheidet, hat DG nach erfolglosem Ablauf einer von ihr zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist im übrigen die Wahl, entweder vom Vertrage zurückzutreten oder die vertragliche Vergütung herabzusetzen (Minderung). Schadenersatzansprüche von DG bleiben von der Ausübung dieses Wahlrechts unberührt.
e. Gelieferte Waren und Leistungen müssen frei von Rechten Dritter sein. Bei der Lieferung von Datenverarbeitungsprogrammen hat der Auftragnehmer dafür zu sorgen, dass er über alle erforderlichen Rechte, insbesondere Schutzrechte, zur Weitergabe des Programms verfügt und DG alle zur Nutzung des Programms erforderlichen Rechte einräumen kann. Auch im Fall von Rechtsmängeln ist der Auftragnehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, die insbesondere in Form der nachträglichen Beschaffung aller erforderlichen Lizenzen oder Einwilligungen von den Inhabern der am Vertragsgegenstand lastenden Rechte erfolgen kann.
f. Soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängel 24 Monate ab Gefahrübergang gemäß 9 a). Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung der Mängelanzeige durch DG beginnt und mit der Entgegennahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung durch DG oder dem Zugang einer schriftlichen und begründeten Mitteilung des Auftragnehmers über die Prüfung der Mängelanzeige endet, sofern DG dem Prüfungsergebnis nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Widerspricht DG dem Prüfungsergebnis, endet die Hemmung erst, wenn der Auftragnehmer das Ergebnis einer erneuten Prüfung mitteilt oder DG gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Mängelbeseitigung verweigert. Beseitigt der Auftragnehmer einen nicht nur geringfügigen Mangel durch Nachbesserung oder Nachlieferung, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Entgegennahme der nachgelieferten Sache oder der Nachbesserungsleistung erneut zu laufen, soweit derselbe Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nacherfüllungshandlung betroffen sind, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel bestritten und bei Erbringung der Nacherfüllungsleistung ausdrücklich den Vorbehalt der Freiwilligkeit dieser Leistung erklärt.
g. Gesetzliche Ansprüche und Rechte, die DG als Auftraggeber zustehen, bleiben im übrigen unberührt.
12. Wiederholte Leistungsstörungen
Erbringt der Auftragnehmer im wesentlichen gleiche oder gleichartige Lieferungen oder Leistungen trotz vorangegangener schriftlicher Abmahnung seitens DG erneut mangelhaft oder verspätet, so wird die Nacherfüllung als unzumutbar angesehen und ist DG ohne weiteres zum Rücktritt berechtigt und zwar auch hinsichtlich solcher Lieferungen und Leistungen, die der Auftragnehmer aus dem zugrunde liegenden oder einem anderen Vertragsverhältnis künftig noch an DG zu erbringen verpflichtet ist.
13. Freistellung bei Sach- und Rechtsmängeln
Der Auftragnehmer stellt DG von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrunde - wegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenen Sach- oder Rechtsmangels oder wegen Fehlens einer garantierten Eigenschaft eines vom Auftragnehmer gelieferten Produktes oder einer vom Auftraggeber erbrachten Leistung gegen DG erheben, und erstattet DG die notwendigen Kosten einer dadurch verursachten Rechtsverfolgung. Insbesondere steht der Auftragnehmer dafür ein, daß durch seine Lieferungen und Leistungen keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
14. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel
a. Von DG stammende technische Unterlagen, Werkzeuge, Zeichnungen, Werknormblätter etc. stellen das geistige Eigentum von DG dar und sind durch Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsrecht sowie als Geschäftsgeheimnisse geschützte Immaterialgüter. Das Urheberrecht und alle sonstigen ausschließlichen Schutzrechte verbleiben bei DG. Soweit es für die Abwicklung des Auftrages erforderlich ist, räumt DG dem Auftragnehmer ein zeitlich begrenztes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vorgenannten Rechten ein, das endet, sobald der Auftrag abgewickelt ist. Seitens DG zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel etc. bleiben ausschließliches Eigentum von DG. Sie sind DG einschließlich aller gegebenenfalls angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung des Auftrages unaufgefordert zurückzusenden; insoweit ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes DG gegenüber nicht berechtigt. Der Auftragnehmer darf die genannten Gegenstände nur zur Durchführung des Auftrages verwenden und sie Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DG und unter Verpflichtung des Dritten zur Geheimhaltung entsprechend der hier geregelten Pflichten des Auftragnehmers überlassen oder sonst zugänglich machen. Das gleiche gilt für die in diesen Gegenständen enthaltenen Informationen (Geschäftsgeheimnisse und Know how). Jede Vervielfältigung der vorgenannten Gegenstände oder Weitergabe der darin enthaltenen Informationen ist nur insoweit statthaft, als sie zur Ausführung des von DG erteilten Auftrages unbedingt erforderlich ist.
b. Stellt der Auftragnehmer für DG die in Ziffer 14 a) genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Kosten von DG her, so gelten die Regelungen in Ziffer 14 a) entsprechend. In diesem Falle wird DG sich anteilig an den Herstellungskosten beteiligen und erwirbt dafür im Verhältnis ihres Anteils an den Gesamtkosten das Miteigentum an den Gegenständen. Der Auftragnehmer überträgt das Miteigentum an allen für DG hergestellten Gegenständen in diesem Umfang auf DG und verwahrt den Gegenstand insoweit unentgeltlich für DG als mittelbaren Besitzer. DG kann jederzeit das Eigentum bzw. die anderen Miteigentumsanteile in Bezug auf den Gegenstand unter Ersatz noch nicht amortisierter Aufwendungen erwerben und den Gegenstand vom Auftragnehmer herausverlangen. Sofern der Auftragnehmer durch die Herstellung von in Ziffer 14 a) genannten Gegenständen für DG ein Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrechte erwirbt, so überträgt er diese an DG, soweit gesetzlich zulässig, bzw. räumt DG ausschließliche, sachlich, zeitlich und örtlich unbegrenzte Nutzungsrechte an diesen Rechten ein.
15. Beistellung von Material
a. Seitens DG beigestelltes Material bleibt Eigentum von DG und ist vom Auftragnehmer unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von sonstigen Sachen des Auftragnehmers zu verwahren, auf eigene Kosten zu versichern und als DG-Eigentum zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung des von DG erteilten Auftrages verwendet werden.
b. Verarbeitet der Auftragnehmer das seitens DG beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit ausschließlich für DG. DG wird unmittelbar Eigentümer der hierdurch entstehenden neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, so erwirbt DG das Miteigentum an den neuen Sachen entsprechend dem Anteil, der dem seitens DG beigestellten Materialwert entspricht.
16. Vertraulichkeit
a. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Informationen oder Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit der Unterbreitung eines Angebotes bzw. mit der Erteilung eines Auftrages durch DG erhält, wie ein anvertrautes Betriebsgeheimnis vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Auftragnehmer weist DG nach, dass ihm diese Informationen bereits bei Angebotsunterbreitung bekannt waren oder ihm nachträglich von einem dazu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder dass sie allgemein zugänglich waren bzw. es nachträglich wurden, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte und ohne dass er dafür verantwortlich ist.
b. Die Herstellung für Dritte und die Schaustellung von speziell für DG, insbesondere nach DG- Zeichnungen oder -Fertigungsspezifikationen gefertigten Erzeugnissen, Veröffentlichungen über den Gegenstand von durch DG in Auftrag gegebene Lieferungen und Leistungen sowie die Bezugnahme auf einen Auftrag durch DG gegenüber Dritten bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung seitens DG.
17. Kennzeichnung ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, ausfuhrgenehmigungspflichtige Ware zu kennzeichnen und die Zolltarifnummer sowie die Nummer aus der deutschen Ausfuhrliste anzugeben.
Der Auftragnehmer wird außerdem in seiner Auftragsbestätigung oder Rechnung auf ausfuhrgenehmigungspflichtige oder den US-Reexportbestimmungen unterliegende Positionen aufmerksam machen und uns neben der entsprechenden Ausfuhrlistennummer auch die Zollcode-Nummer mitteilen.
18. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertragswerkes oder dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so steht dies der Wirksamkeit vorliegender Einkaufsbedingungen im übrigen nicht entgegen. In einem solchen Fall gilt eine Bestimmung als vereinbart, die wirksam und durchführbar ist und die dem gewollten Ergebnis am nächsten kommt.
19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht
a. Erfüllungsort ist die jeweils in den Bestellungen oder Abrufen angegebene Lieferanschrift.
b. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftragnehmer Kaufmann ist, nach Wahl von DG Mainz oder München. Daneben ist DG jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers Klage zu erheben.
c. Auf das Vertragsverhältnis ist das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss der Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts und des Internationalen Kaufrechts (CISG), anzuwenden.